Was ist eine Auflassungsvormerkung und warum schützt sie Sie?
Was ist eine Auflassungsvormerkung und warum schützt sie Sie?
Sobald Sie beim Notar in München den Kaufvertrag für Ihr Traumhaus unterschrieben haben, gehört es juristisch gesehen noch lange nicht Ihnen! Es fließen erst einmal keine Zahlungen und Sie haben auch noch keinen Schlüssel. Um Sie in dieser sensiblen „Schwebephase“ vor Betrug zu schützen, gibt es die Auflassungsvormerkung.
Ihre absolute Sicherheitssperre im Grundbuch
Nach der Vertragsunterzeichnung faxt oder meldet der Notar den Verkauf direkt dem Grundbuchamt. Dort wird in Abteilung II die sogenannte „Auflassungsvormerkung“ eingetragen. Diese Eintragung ist eine harte Sperre!
- Der Verkäufer kann die Immobilie ab diesem Moment an niemanden anderen mehr verkaufen (selbst wenn ihm morgen jemand eine Million Euro mehr böte).
- Es können keine neuen Grundschulden oder Bankkredite mehr vom alten Verkäufer ins Grundbuch gebucht werden.
- Selbst im Falle einer plötzlichen Insolvenz des Verkäufers ist Ihr Kaufanspruch absolut pfändungssicher.
Erst wenn Ihnen der Notar schriftlich per Post bestätigt, dass diese Vormerkung sicher im Grundbuch steht, gibt er Ihnen die Freigabe und Aufforderung, den finalen Kaufpreis zu überweisen. Wurde der Preis bezahlt, erfolgt später die „echte Auflassung“ – die finale Umschreibung des Eigentums.
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