Was bedeutet das „Vorkaufsrecht der Gemeinde“ in München?

Was bedeutet das „Vorkaufsrecht der Gemeinde“ in München?

Haben Sie eine Immobilie gefunden, sich mit dem Verkäufer auf einen Preis geeinigt und den Notarvertrag bereits freudig unterschrieben? Dann gibt es in München oft noch eine letzte, entscheidende Hürde: Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB).

Die Stadt sitzt immer mit am Tisch

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, der Landeshauptstadt München jeden geschlossenen Immobilienkaufvertrag vorzulegen. Die Stadt prüft dann, ob sie das Vorkaufsrecht für dieses spezielle Grundstück ausübt. Typische Gründe für ein solches Einschreiten sind:

  • Das Grundstück liegt in einem festgelegten „Erhaltungsgebiet“ (Milieuschutz).
  • Aufgrund von akuter Wohnungsnot möchte die Stadt dort geförderten Wohnraum oder Kitas errichten.

Das „Negativzeugnis“ als Erleichterung

In der absoluten Überzahl der Fälle hat die Stadt jedoch kein Interesse (oder kein Budget), in den privaten Kaufvertrag einzusteigen. Sie stellt dann ein sogenanntes Negativzeugnis (eine Verzichtserklärung) aus. Erst nach Erhalt dieser Erklärung ist der rechtliche Weg endgültig frei und der Kaufpreis kann bezahlt werden.

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